Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend die Kurierdienstleistungen.
Cobra

GmbH
Spezialisiert auf Europaweite Transporte aller Art
Kassebohmer Weg 11-12 • 18055 Rostock
Telefon: +49 (0)381 4903064
Telefax: +49 (0)381 4922025
Nachfolgend - Auftragnehmer - genannt
1.1 Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach
Einzelabsprache. Bei Einzelabsprachen und Sonderpreisen ist der vereinbarte Preis auf dem
Auftrag zu vermerken, soweit kein schriftlicher Vertrag besteht.
1.2 Rechnungen sind sofort nach erhalt fällig. Im Falle des Verzuges werden ab dem
2. angefangenen Monat 1% Verzugszinsen berechnet. Ab der zweiten Mahnstufe werden
für jede Mahnung 2,50 €uro Kosten berechnet. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen
ist unzulässig, soweit es sich nicht um unbeschrittene und rechtskräftige Forderungen handelt.
1.3 Der Auftragnehmer bestimmt Art und Wege des Transportes entsprechend den
Vorgaben des Auftraggebers. Im Rahmen des Auftrags können andere Transporteure oder
Unternehmer mit dem Transport der Sendung beauftragt werden.
1.4 Von der Beförderung ausgeschlossen sind Wertgegenstände, Waren deren Beförderung
besondere Einrichtungen erfordern, gefährliche Güter für die Dokumentations- oder
kennzeichnungspflicht besteht. Werden derartige Güter ohne Hinweis übergeben, so haftet
der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstandenen Schaden. Die
Inhaltserklärung des Auftraggebers ist für den Auftragnehmer verbindlich.
1.5 Vom Transport ausgeschlossen sind alle dem Beförderungsverbot nach §2 des
Postgesetzes unterliegende Sendungen.
1.6 Jede Sendung muss handelsüblich sicher verpackt sein und mit einer Versandadresse
versehen sein. Die Versandadresse muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt sein.
Sendungen, die nach dem Ermessen des Auftragnehmer unzulänglich verpackt sind, sind
von der Beförderung ausgeschlossen.
1.7 Bei Auftragserteilung informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Gewicht
und die Abmessungen des Transportgutes. Mehraufwand (z.B. 2. Anfahrt) wegen ungenauer
oder weggelassender Angaben über Abmessungen und Gewichte stellt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber in Rechnung.
1.8 Die Auslieferung von Sendungen erfolgt nur an den Empfänger oder den zur Annahme
der Sendung berechtigten Beauftragten oder an sonstige Personen, von denen nach den
Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind.
1.9 Sollte eine Sendung falsch adressiert sein oder aus anderen Gründen unzustellbar sein, so
wird der Auftragnehmer neue Weisung vom Auftraggeber einholen, ggf. die Sendung an den
Absender zu dessen Lasten zurücktransportieren.
2.0 Ansprüche wegen etwaigem Verlust oder Beschädigungen einer Sendung verjähren nach
sechs Monaten.
2.1 Der Auftragnehmer hat für die von ihm übernommenen Transporte eine
Verkehrshaftungs- Versicherung abgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmer wird auf
den Umfang dieser Versicherung beschränkt sofern der Auftragnehmer nicht wegen Vorsatz
oder grob Fahrlässig haftet. Der Umfang des Versicherungsschutzes beträgt 8,33 S.Z.R.
nach dem Versicherungsvertrag. Diese entspricht ca. 9,00 €uro je Kg Rohgewicht des
Transportgutes. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Bereich der Bundesrepublik
Deutschland. Für die Beförderung von und nach anderen Ländern beschränkt sich die
Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. CMR oder dem
Warschauer Abkommen.
2.2 Eine Haftung für die Lieferverzögerung ist nur dann begründet wenn die Einhaltung des
Liefertermins vom Auftragnehmer nach Auftragseingang schriftlich bestätigt wird.
2.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Verlust, Beschädigungen oder
Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter einschließlich eigener Versicherer freistellen, die
über die vom Auftragnehmer im Rahmen dieser Beförderungsbedingungen zugestandene
Haftung hinausgehen würden.
2.4 Tritt ein Schadensfall ein, dass voraussichtlich zu einem Ersatzanspruch führen wird,
so ist der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten. Im Schadensfall sind folgende Belege
unverzüglich (3 Tage) zur Weitergabe an die Versicherung beizubringen: a) Versandbeleg
mit Schadensvermerk, b) Originalrechnung für das vom Schaden betroffene Gut,
c) Versicherungserklärung des Absenders und Empfängers.
2.5 Sollte eine der Bestimmungen der Beförderungsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt ersatzweise die entsprechende Bestimmung aus
dem HGB und für den grenzüberschreitenden Verkehr die "CMR" in Kraft.
2.6 Als Gerichtsstand gilt - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz des Auftragnehmers.
Zusätzliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie auf dem Versandbeleg schriftlich
vereinbart worden sind.
Rostock den 01.01.2010